Verordnung wegen der künftigen Behandlung des gesammten Staatsschulden-Wesens.

Vom 17ten Januar 1820.
Berlin 1820. 5 Blatt mit zehn Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., No. 577).
* Gründung: Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden, später Reichsschuldenverwaltung. - Preußisches Staatsschuldengesetz.

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