Verordnung wegen Theilung gemeinschaftlicher Jagddistrike in der Provinz Westphalen. Und: Verordnung über die Ausführung der Theilungen gemeinschaftlicher Jagd-Distrikte in der Provinz Westphalen.

Vom 7. März 1843.
Berlin, Decker 1843. 8 Blatt mit sechzehn Seiten Text. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 2340-2341).
* Zur Jagd in Westfalen sind im ersten Teil 27 Paragraphen aufgeführt, in zwei Abschnitte wird dort auch auf Jagdhunde eingegangen ("Jagen mit Bracken und dem Horn, sowie zum Suchen mit dem Hühnerhunde"), im zweiten Teil, der Durchführungsverordnung nochmals 46 Paragraphen, mit z. B. Beschreibung der Beschaffenheit des Terrains für A. Nieder Jagd, B. Mittlere Jagd und C. Hohe Jagd. Betreffend Jagdteilungen, Jagdkommission usw.

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