Verordnung wegen Bestrafung derjenigen, welche Orden, Ehrenzeichen und die Kriegs-Denkmünze unbefugterweise tragen.

Vom 19ten Februar 1816.
Berlin, den 19ten Februar 1816. 1 Blatt mit einer Seite Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 337). - Stockflecken.
* Ohne Berechtigung zum Tragen gab es empfindliche Strafen (dreimonatige Festungsstrafe), die Denkmünze für die Kriegsjahre 1813, 1814 und 1815 (aus eroberten Geschütz geprägt) eine sechswöchige Gefängnisstrafe. - Kriegsdenkmünze.

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