Verordnung über die Befugnisse der Kreisstände in der Provinz Sachsen, Ausgaben zu beschließen und die Kreis-Eingesessenen dadurch zu verpflichten.

Vom 25. März 1841.
Berlin, den 25. März 1841. 2 Blatt mit zwei Seiten Text. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., No. 2153).
* Zur Ergänzung der Kreisordnung waren diese berechtigt, Ausgaben zu beschließen für gemeinnützige Einrichtungen und Anlagen, sowie zur Beseitigung "bedrohenden Nothstandes", über Kreisbeamtenpersonal und Zuschüsse, die Vorlage musste innerhalb genannter Wochenfrist den Mitglieder des Kreistag vorliegen usw.

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