Verordnung über den Belagerungszustand.

Vom 10. Mai 1849.
Berlin den 11. Mai 1849. 4 Blatt mit sieben Seiten Text. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 3122).
* Über den auszurufenden Belagerungszustand bei Verteidigung, "auch für den Fall einer Aufruhr" in den Zeiten der Revolution von 1848/1849. Auch zu den Verfahren der Kriegsgerichte, diese hatten "keine Rechtsmittel" für den Verurteilten vorgesehen. "Die Todestrafe wird durch Erschießen vollstreckt". - Notstandsgesetze. * Gedruckt unterzeichnet von Graf von Brandenburg, von Ladenburg, von Manteuffel, [Karl Adolf] von Strotha, von der Heydt, von Rabe, [Ludwig] Simons.

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