Verordnung, die Verpflichtung der Preußischen Seeschiffer zur Mitnahme verunglückter vaterländischer Schiffsmänner betreffend.

Vom 5ten Oktober 1833.
Berlin, den 5ten Oktober 1833. 2 Blatt mit drei Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., No. 1465).
* Gestrandete und Schiffbrüchige "von Aufbringung durch feindliche Kaper oder Seeräuber" sich befindete Schiffsmänner welche preußische Untertanen sind, sollen an Häfen des Auslands von den preußischen Konsuln und Agenten zur Rückkehr in das Vaterland unterstützt werden. Hierzu folgen 9 Paragraphen. Gleiches galt für Schiffsführer nach Bremen, Hamburg, Helsingör, Kopenhagen oder innerhalb der Ostsee. - Seenot.

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