Verordnung, die Ausübung der Jagd in den am linken Rheinufer belegenen Landestheilen betreffend.

Vom 17ten April 1830.
Berlin den 2ten Juni 1830. 4 Blatt mit acht Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung (Gesetzslg., No. 1245).
* Jagdrecht für die westliche Rheinprovinz, wird am Ende ergänzt durch Bestimmungen für die Jagd auf dem Terrain von Festungen ("um allen ferneren Differenzen über die Jagdbenutzungen bei den Festungen zu begegnen", zwischen Generalmajor von Scharnhorst und der Sektion Domainen und Forsten.

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