Verordnung, die Aufhebung der in dem §. 201. Tit. 20. Th. II. des Allgemeinen Landrechts und §. 508. der Kriminalordnung über Untersuchungen wegen Majestätsbeleidigung enthaltenen Bestimmungen betreffend.

Vom 12 September 1841.
Berlin, den 8. November 1841. 1 Blatt mit einer Seite Text. 4°. (Gesetzslg., No. 2199).
* Aufgehoben wurde, daß jeder Fall dem Landesherrn von Amtswegen vorgelegt werden sollte. Durch Friedrich Wilhelm Prinz von Preußen, gedruckt unterzeichnet für das Innenministerium von v. Boyen, Mühler, von Meding, von Ladenburg, Graf von Alvensleben, Freiherr von Werther, Eichhorn, von Thile, Graf zu Stolberg.

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