Verordnung, betreffend die fernere Gestattung des Gebrauchs einer fremden Sprache neben der Deutschen als Geschäftssprache.

Vom 12. Oktober 1881.
Berlin 1881. 2 Blatt mit vier Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 8813).
* Fremdsprache in Deutschland bzw. dem Deutschen Reich: Regularien für den Gebrauch der Polnischen Sprache in der Provinz Posen und in der Provinz Westpreußen, der Litauischen Sprache in der Provinz Ostpreußen (Kreis Heydekrug it Ausnahme Bezirke Karkeln, Spucken, Schakuhnen und Ruß), der Dänischen Sprache in der Provinz Schleswig-Holstein, der Französischen Sprache in der Rheinprovinz (Bellevaux und Weismes, Faymonville und Sourbrodt der Bürgermeister Büttgenbach). - Püolnisch, Litauisch, Dänisch, Französisch vor Gericht, im Unterricht (der Schule), vor Gemeindevertretungen usw.

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