Verordnung, betreffend die Registrirung vom Seeschiffen.

Vom 27. Februar 1862.
Berlin den 11. März 1862. 1 Blatt mit einer Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 5501).
* König Wilhelm von Preußen bestimmte als Ausnahme zum Handelsgesetzbuch, daß die zum Regierungsbezirk Stralsund und Stettin zu Hause gehörigen Küstenfahrzeuge, welche ihre Reisen über das Küstengebiet Reg.-Bezirk Stralsund und des Kreis Usedom-Wollin.

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