Verordnung, betreffend die Legitimations-Atteste bei Veräußerung von Pferden in den östlichen Provinzen der Monarchie.

Vom 13. Februar 1843.
Berlin, den 13. Februar 1843. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 2332).
* Zum Pferdehandel in neun Paragraphen mit Einzelheiten als Vorläufer des Meldewesens "zur Verhütung der Pferdediebstähle" ("Wer ein Pferd verkaufen, vertauschen, verschenken oder sonst veräußern will, ist verpflichtet...") ein Attest ausstellen zu lassen. - Stichworte: Pferdediebstahl, Pferde stehlen, Gutsherrschaft.

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