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Verordnung, betreffend die Gewährung von Staatszuschüssen an diejenigen politischen Gemeinden und Schulverbände, welche nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 3. März 1897 einen Ausfall an Staatsbeiträgen erleiden.