Verordnung, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für die durch das Gesetz von 20. September 1866. und die beiden Gesetze vom 24. Dezember 1866. der Preußischen Monarchie einverleibten Landestheile, mit Ausnahme des Gebietes des vormaligen freien Stadt Frankfurt, des vormaligen Oberamtsbezirks Meisenheim und der Enklave Kaulsdorf.