Verordnung, betreffend die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues in Preußen.

Vom 22. Novmeber 1921.
Berlin den 3. Dezember 1921. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 12197).
* In Ergänzung zum Reichsgesetz wurden in Preußen weitere Artikel zur Wohnungsbauförderung geschaffen.

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