Verordnung, betreffend die Einrichtung einer ärztlichen Standesvertretung.

Vom 25. Mai 1887.
Berlin den 4. Juni 1887. 3 Blatt mit sechs Seiten Text. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 9205).
* Errichtung einer Ärztekammer in jeder Provinz von Preußen. Brandenburg hatte zugleich den Stadtkreis Berlin zu umfassen, zur Rheinprovinz gehörte auch die ärztliche Verwaltung der hohenzollerischen Lande. Zum Gesachäftskreis zählten alle Fragen des ärztlichen Berufs der Mediziner, das Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege. Tangierte auch das Provinzial-Medizinal-Kollegoium und die Wissenschaftliche Deputation.

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