Verordnung, betreffend die Bezeichnung derjenigen direkten Steuern, nach deren Maaßgabe der Urwähler in drei Abtheilungen getheilt werden, sowie die Feststellung der Wahlbezirke für die ersten Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866. mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen.