Verordnung, betreffend die Ausgestaltung von Wasserstraßenbeiräte.

Vom 2. März 1914.
Berlin den 19. März 1914. 4 Blatt mit sieben Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 11337).
* Gliederung: Rhein-Wasserstraßenbeirat, Wasserstraßenbeirat zu Münster, Weser-Wasserstraßenbeirat, Elbe-Wasserstraßenbeirat, Märkischer Wasserstraßenbeirat (Elbe von Magdeburg bis Dömitz und Oder von Fürstenberg bis Hohensaaten), Oder-Wasserstraßenbeirat (auch Lausitzer Neiße und Bober), Wasserstraßenbeirat für die Wasserstraßen zwischen Oder und Weichsel, Weichsel-Wasserstraßenbeirat, Ostpreußischer Wasserstraßenbeirat. Im eine, Paragraphen wird ausgeführt. "Finanzausschüsse zur Anhörung von Vertretern der Garantieverbände müssen gebildet werden: 1. für den Rhein-Weser-Kanal; 2. für den Großschiffahrtweg Berlin-Stettin; 3. für die Oder von der Mündung der Glatzer Neiße bis Breslau und den Großschiffahrtweg bei Breslau; 4. für die untere Netze von der Dragemündung aufwärts sowie den Bromberger Kanal und die untere Brahe".

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