Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes in der Provinz Westfalen.

Vom 8. August 1887.
Berlin den 14. September 1887. 5 Blatt mit zehn Seiten Text. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 9237).
* Fischerei, Fischfang in Westfalen. Interessant ist hierbei die Liste der Arten (auch mit lateinischen Namen) der Vorkommen und die Mindestgröße des genehmigten Fanges, Uhrzeiten, wie auch die Gewässer mit eingeschränkten Fischereibetrieb (Buchstabe A-G, von der Weser bis der Lahn).

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