Verordnung, betreffend die Abschoßfreiheit zwischen Italien und Preußen.

Vom 5ten Juni 1812.
Berlin den 27sten Juni 1812. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 106).
* Vertrag zwischen dem Königreich Italien und dem König von Preußen. Juris Albinagii, gabella hereditaria. - Der Abschoss wurde in zwei Formen erhoben. Zum einen als Erbschaftsgeld, für Erbschaften und Schenkungen, die an Ausländer abgingen. Zum anderen als Abfahrtsgeld oder Abschied, für von Auswanderern ausgeführtes Vermögen (Wikip.).

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