Statuten für die ritterschaftliche Privatbank in Pommern.

Vom 24. August 1849.
Berlin, den 22. September 1849. 8 Blatt mit sechzehn Seiten Text. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 3170).
* Geschäftsbedingungen dieser pommerischen Bank und Satzung zu deren bankwirtschaftlichen Abwicklungen (zusammen 47 Paragraphen). Dort heißt es als Paragraph 29 "Das Recht der Bank, unverzinsliche Noten anzufertigen und in Umlauf zu setzen..." über das "Recht zur Noten-Emmission". Der Paragraph 31 besagt "Die Banknoten werden in Apoints von 10 Rhtlr..." und drei anderen Stückelungen ausgefertigt. Auch Depositenscheine und Akien sind aufgeführt. In Paragraph 38 heißt es dann, "Die Noten vertreten die Stelle des klingenden Geldes". Insgesamt ein beeindruckendes Druckdokument d. Zt.* Privatnotenbank. - Generallandschaftsdirektor der Pommerschen Landschaft war zu jenem Zeitpunkt Carl Ludwig Friedrich von Eickstedt-Peterswaldt.

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