Regulativ wegen Unterhaltung der durch die Staatswaldungen in der Provinz Westphalen und der Rheinprovinz führenden öffentlichen Wege, mit Ausschluß der ausgebauten Staats- und Bezirksstraßen.

Vom 17. Novbr. 1841.
Berlin, den 31. Dezember 1841. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. 4°. (Gesetzslg., No. 2222).
* Der Unterhalt ("Unterhaltung") öffentlicher Wege durch Waldungen (Forst) wurde künftig nicht mehr (teilweise) von den Gemeinden, sondern von der Staatlichen Forstverwaltung bestritten. - Forstwirtschaft.

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