Regulativ über die künftige Verwaltung des Zeitungs-Wesens.

Vom 15ten Dezember 1821.
Berlin, den 15sten Dezember 1821. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 689).
* Regualiren und Tarife (Porto) für mittels Streifbandzeitung von Verlagen bestellten Zeitungen. Mit Nennung von Kreuzband, Berliner Zeitungsverleger, Staatszeitung, Postämter, auch der Versand von Landkarten und Bücher findet Erwähnung, sowie Postbeamte der Haupt- und Residenzstadt Berlin und die Provinzial-Postämter sind aufgeführt.

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