Kreisordnung für die Rheinprovinz.

Vom 30. Mai 1887.
Berlin den 25. Juni 1887. S. 209-248 (komplett). 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 9213).
* Regularien für die Kreise (Landkreise) der Rheinprovinz in 106 Paragraphen, mit Inhaltsverzeichnis. Im ersten Paragraph ist als einzige Verwaltungsänderung genannt, daß die Landbürgermeisterei der Vororte Trier mit Ausnahme der Gemeinden St. Barbara-Löwenbrücken, Maar, St. Paulin und Zurlauben (Stadstkreis Trier) dem Landkreis Trier zugeteilt wurden. Abschnitte für die Rheinprovinz im Folgenden: Gliederung und Ämter, Gemeindevorsteher, Bürgermeister, Landrat, Kreistag, Wahlen, Abgeordnete, Versammlungen, Geschäfgte, Kommissionen, Stadtkreise, Oberaufsicht, Kreisverwaltung, reichsunmittelbare Familien (Kreis Neuwied, Kreis Wetzlar: Fürsten zu Wied, Fürsten zu Solms-Braunfeld und zu Solms-Hohensolms-Lich), Übergangsbestimmungen.

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