Königliches Edikt, die Ermäßigung des Ausfuhr-Imposts für Wolle von 2 Thlr. pro Stein auf 4 gGr. betreffend. [Und:] Königliches Edikt, das Verbot der Einfuhr aller Baumwollen-Fabrik-Waaren aus dem Königreich Preußen in die übrigen Königlichen Provinzen betreffend.

Vom 6ten Juny 1811. [Und:] Vom 13ten Juny 1811.
Berlin, den 6ten Juny 1811. 1 Blatt mit zus. zwei Seiten Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 34 und 35).
* Wollmärkte für Steinwolle und die Gebühr für Impost (Nr. 34). Heimliche Vermischung von englischer Baumwolle mit Ware aus Sachsen, Schweiz, Frankreich und deren Verbot (Nr. 35).

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