Königlicher Befehl, die nachgelassene Ausfuhr bewolleter und unbewolleter Schaaf-Felle betreffend.

Vom 29sten July 1811.
Potsdam, den 29sten July 1811. 1 Blatt mit einer halben Seite Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 44).
* Schafzucht: Bekanntgabe des Prozentsatzes einer Abgabe für bewollte und unbewollte Schaffelle.

5,00 EUR
inkl. 7 % MwSt. zzgl. Versandkosten
In den Warenkorb
Bestellnummer: 161372