Königliche Verordnung, wodurch eine neue Mühlenwaage-Tabelle eingeführt wird.

Vom 15ten Februar 1811.
Berlin, den 15ten Februar 1811. 5 Blatt mit acht Seiten Text. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 23).
* Um richtige Abwiegung des Getreides wurden die Waage Tabellen geprüft und angepaßt, sowie für Mahl- und Schrotgetreide zur Anwendung gebracht für Müller und Mahlgäste. Tabellen enthalten auch Weizen und Roggen, je für Scharnbacken und Hausbacken, Schrotarten (für Branntwein, Bier, Essig) . - Mühlenkunde, Mühlengewerbe, Müllerei.

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