Königl. Verordnung wegen des Ausfuhr-Verbots der Scheidemünze und des Silbers.

Vom 5ten December 1811.
Berlin, den 5ten December 1811. 1 Blatt mit einer halben Seite Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 62).
* Über Einschmelzen und Umprägung nach dem Münzfuß von 1764, Zahlungsverkehr, Ausgleichmünzen, Scheidemünzen, Courant.

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