Gesetz zur Bestätigung kirchengesetzlicher Vorschriften der evangelischen Landeskirchen zur vollen Ausnutzung des kirchlichen Vermögens für die Bedürfnisse der Pfarrbesoldung.

Vom 3. Juni 1922.
Berlin den 24. Juni 1922. 7 Blatt mit vierzehn Seiten Text. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 12300).
* Inhalt: Anlage 1 und 2. "Notverordnung zu vollen Ausnutzung des kirchlichen Vermögens für die Bedürfnisse der Pfarrbesoldung". Charlottenburg, am 20. Januar 1922. Der Evangelischen Landeskirchenausschuß. Hannover, am 16. Januar 1922. Der Evangelisch-Lutherische Landeskirchenausschuß. Anlage 3. "Kirchengesetz zu voll… Köln, den 9. Januar 1922. Der Landeskirchenausschuß. Anlage 4. Notverordnung zu vollen… Berlin, am 4. Februar 1922. Die mit der vorläufigen Wahrnehmung des landesherrlichen Kirchenregiments beauftragten Staatsministers. Anlage 5. "Kirchengesetz zu voll… Berlin den 4. Februar 1922".

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