Gesetz zur Abänderung des §. 2 des Gesetzes, betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und Bildung einer Staatsschuldenkommission, vom 24. Februar 1850.

Vom 13. Februar 1884.
Berlin 1884. 1 Blatt mit einer halben Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., Nr. 8974).
* Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden, später Reichsschuldenverwaltung.

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