Gesetz wegen der anderweiten Vertheilung und Aufbringung des in der Rheinprovinz zu entrichtenden Beitrages zu den Kosten der Jusitz-Verwaltung.

Berlin, den 21. Januar 1839. 2 Blatt mit zwei Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., No. 1966).
* Zu den Kosten der Justizverwaltung: "Wird nach dem Hinzutreten des Kreises St. Wendel auf 73.892 Rthlr festgesetz...", kam dieser Grundsteuer-Beischlag.

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