Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände im Herzogthum Pommern und Fürstenthum Rügen.

Berlin, 1. Juli 1823. 4 Blatt (mit 7 Seiten Text). Gr.-8°. Fadenheftung. (Gesetzslg., No. 813). - Etwas stockfl.
* Der Provinzial-Landtag in den sieben preußischen Provinzen, hier Pommern ("begreift 1) Altvorpommern, 2) Neuvorpommern und Rügen, 3) Hinterpommern"), hatte den Namen der tagenden Gremien Provinzialstände (1823-1848 und dann wieder von 1851-1875), in der ländliche adlige Grundbesitzer, die Städte und die Großbauern die Deputierten bildeten. Im vorliegenden Dokument umfasst der Verband Altvorpommern, Neuvorpommern und Rügen, sowie Hinterpommern. Die Stände bestanden aus den genannten Kreisen, wobei der Fürst zu Putbus eine sog. Vixilstimme hatte. Zum Versammlungsort wurde Stettin bestimmt, auch die üblichen Reisekosten und Tagegelder waren schon geregelt. - Provinziallandtag der Provinz Pommern (Landtag).

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