Gesetz über die Verhältnisse der Miteigenthümer eines Bergwerks für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausnahme der auf dem linken Rheinufer belegenen Landestheile.

Vom 12. Mai 1851.
Bellevue, den 12. Mai 1851. 4 Blatt mit acht Seiten Text. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 3391).
* Den Bergwerksbesitzern bzw. Repräsentanten oder Grubenvorstand wurden 17 aufgeführte Geschäfte als Pflicht aufgetragen.

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