Gesetz über die Aufnahme von Notariats-Urkunden in fremden Sprachen.

Vom 9. Juli 1841.
Berlin, den 29. Juli 1841. 2 Blatt mit drei Seiten Text. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., No. 2179).
* Fremdsprache in Preußen.

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