Gesetz über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts.

Vom 12. April 1888.
Charlottenburg, den 12. April 1888. S. 52-72 (komplett). Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 9265).

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