Gesetz, betreffend eine Erweiterung des durch die §§. 2. und 3. des Gesetzes vom 28. September 1866. über den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marinenverwaltung und die Dotirung des Staatsschatzes...eröffneten Kredits.

Vom 6. März 1868.
Berlin, den 6. März 1868. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., Nr. 7026).
* Stichworte: Königlich Preußische Marine, bzw. (namentlich hier noch nicht so bezeichnet:) Reichsflotte, Reichsmarine.

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