Gesetz, betreffend die künftige Behandlung der auf mehreren der neu erworbenen Landestheile lastenden Staatsschulden und die Ausgabe von Kassenanweisungen zum Betrage von 2,407,653 Thalern.

Vom 29. Februar 1868.
Berlin, den 29. Februar 1868. 3 Blatt mit fünf Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 6998).
* Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden, später Reichsschuldenverwaltung.

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