Gesetz, betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und Bildung einer Staatsschulden-Kommission.

Vom 24. Februar 1850.
Berlin 1850. 3 Blatt mit fünf Seiten Text. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 3223).
* Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden, später Reichsschuldenverwaltung.

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