Gesetz, betreffend die Ueberweisung der in Gemäßigheit des Gesetzes vom 7. Dezember 1849. aufzunehmenden Staatsanleihe an die Hauptverwaltung der Staatsschulden, sowie die Tilgung dieser Anleihe.

Vom 23. März 1852.
Bellevue, den 23. März 1852. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., Nr. 3502).
* Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden, später Reichsschuldenverwaltung.

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