Gesetz, betreffend die Geschäftssprache der Behörden, Beamten und politischen Körperschaften des Staats.

Vom 28. August 1867.
Berlin den 19. September 1876. 2 Blatt mit vier Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 8460).
* In 12 Paragraphen finden sich die Regularien, beginnend mit Paragraph 1 "Die Deutsche Sprache ist die ausschließliche Geschäftssprache aller Behörden, Beamten und politischen Körperschaften des Staats. Der schriftliche Verkehr mit demselben findet in Deutsche Sprache statt". Auch über die Beeidigung und Dienst eines Dolmetscher.

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