Gesetz, betreffend die Einrichtung des Salzverkaufs in den Hohenzollernschen Landen.

Vom 13. Dezember 1858. Und: Verordnung, betreffend die Einrichtung des Salzverkaufs in den Hohenzollernschen Landen. Vom 13. Dezember 1858.
Berlin, Decker 1858. 2 Blatt mit drei Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 4986-4987).
* Salzhandel in Hohenzollern, es durfte "...nur aus der Salinenfaktorei bei Stetten, oder..." angekauft werden, die Einfuhr fremden Salzes war verboten. Desweiteren über die Verkaufskonfektion in diesem "westlichen Teil des Oberamts Haigerloch". - Hohenzollern-Hechingen.

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