Gesetz, betreffend die Belegung von Geldern der gerichtlichen Depositorien, der Kirchen u. s. w. bei der Reichsbank.

Vom 19. Juni 1875.
Bad Ems, den 19. Juni 1875. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., Nr. 8332).

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