Gesetz, betreffend die Befugnisse der Strombauverwaltung gegenüber den Uferbesitzern an öffentlichen Flüssen.

Vom 20. August 1883.
Schloß Babelsberg, den 20. August 1883. 3 Blatt mit sechs Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 8956).
* Für öffentliche Flüsse, soweit deren Schiffbarkeit reicht. - Strombauregulierung Preußen.

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