Gesetz, betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens.

Vom 11. März 1872.
Berlin, Decker 1872. 1 Blatt mit einer Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., Nr. 7975)
* Durch das Schulaufsichtsgesetz endete der Einfluss der Kirche auf die Volksschule. Die Aufsicht für die Schulen ging auf den Staat über, Inspektoren für die Volksschule blieben widerruflich, Gemeinden stand die Teilnahme an der Schulaufsicht weiterhin zu. Bis dahin unterstand die Volksschule der geistlichen Schulaufsicht durch die katholische oder evangelische Kirche sowie unter Umständen Patronatsrechten von Grundherren. Unter den gedruckten Unterzeichnern neben Fürst von Bismarck auch [Adalbert] Falk [Hamm], der als Minister für die Unterrichtsangelegenheiten.

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