Gesetz, betreffend die Ausdehnung des Unternehmens der Westholsteinischen, von Neumünster über Heide nach Tönning führenden Eisenbahn auf die Betheiligung an dem Unternehmen einer von Heide nach Wesselburen führenden Zweigbahn und die Uebernahme des Betriebes derselben durch die Westholsteinische Eisenbahngesellschaft.