Gesetz, betreffend die Aufhebung der Flößerei auf den Preußischen Theilen des Neckars und der Glatt.

Vom 30. Juli 1899.
Berlin, Reichsdruckerei 1899. 2 Blatt mit drei Seiten Text. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 10103).
* Aufhebung der Flößerei auf dem Neckar oberhalb der Enz Mündung und der Glatt. Ersetzen sollte dies die neue Straße zwischen Glatt (bei Sulz am Neckar) und Bahnhof Neckarhausen (heute Stadtteil von Horb).

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