Gesetz, betreffend die Anwendung der für den Verkehr auf den Kunststraßen bestehenden Vorschriften über die Breite der Radfelgen auf andere Straßen und Wege.

Vom 12. März 1853.
Charlottenburg, den 12. März 1853. 1 Blatt mit einer Seite Text. 4°. (Gesetzslg., No. 3709).
* Straßenverkehr: Die Anwendung "auch auf andere Straßen und Wege" konnten somit Provinzial- und Kreisvertretungen "für anwendbar erklären". - Chausseen.

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