Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marine-Verwaltung und die Dotirung des Staatsschatzes.

Vom 28. September 1866.
Berlin den 13. Oktober 1866. 2 Blatt mit drei Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 6430).
* Stichworte: Königlich Preußische Marine, bzw. (namentlich hier noch nicht so bezeichnet:) Reichsflotte, Reichsmarine.

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