Erklärung wegen gegenseitiger Aufhebung des Abschosses und Abfahrtsgeldes zwischen sämmtlichen Königlich-Preußischen Sta aten einerseits, und den Kaiserlich-Oesterreichischen Sta aten, mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen, andererseits.

Vom 24sten Juli 1835.
Berlin, 8ten September 1835. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 1639).
* Der Abschoss wurde in zwei Formen erhoben. Zum einen als Erbschaftsgeld, für Erbschaften und Schenkungen, die an Ausländer abgingen. Zum anderen als Abfahrtsgeld oder Abschied, für von Auswanderer ausgeführtes Vermögen (Wikip.)

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