Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten.

Vom 24. Juni 1865.
Berlin den 19. Juli 1865. S. 705-760 (komplett). Gr.-8°. Marmorierte Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 6125). - Seltene Erstausgabe, wie diese seinerzeit 1865 erstmals gedruckt bekanntgegeben wurde.
* Ausdrücklich genannt sind "bei Stein- und Braunkohlen" als provinzialrechtliche Bestimmung "1) in den vormals zum Königreiche Sachen gehörigen Landestheilen der Provinz Sachsen, mit Ausschluß der Grafschaft Mansfeld und Barby, des Amtes Gommern und der standesherrlichen Gebiete der Grafen von Stolberg-Stolberg und von Stolberg-Roßla, 2) in den vormals zum Königreiche Sachsen gehörigen Landestheilen der Provinz Brandenburg, insbesondere in der Standesherrschaft Baruth und den Aemtern Jüterbogk, Dahme, Belzig und Rabenstein nebst entklavirten ritterschaftlichen Orten, sowie in den vormals zun Kreise Wittenberg gehörigen Ortschaften Blankensee und Stangenhagen, 3) in dem Markgrafthum Oberlausitz, 4) in dem Markgraftenthum Niederlausitz, mit Einschluß der Herrschaft Sonnenwalde, sowie der Aemter Dobrilugk, Finsterwalde und Senftenberg".

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