Allerhöchster Erlaß vom 8. Februar 1868., betreffend die Verleihung des Rechts zur Erhebung des Chausseegeldes auf der Chaussee von Wallerfangen über St. Barbe bis zur Banngrenze von Guisingen, nach den doppelten Sätzen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussegeld-Tarifs, an die Gemeinden Wallerfangen und St. Barbe.